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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FILOform GmbH

I.  Allgemeine Bedingungen

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Nebenabreden, Änderungen, oder Ergänzungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vorbehaltlos angenommen, wenn trotz eines Widerspruchs des Besteller eine Bestellung erfolgt.
  2. Kostenvoranschläge, Angebote, Rechnungen, Zeichnungen, Bilder, Montageanweisungen und alle anderen Unterlagen unterliegen unseren Eigentums und Urheberrechten. Diese Unterlagen dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen sind diese Unterlagen an uns, ohne Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, herauszugeben.
  3. Als Beschaffenheit der Sache gilt unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Ausschreibungen stellen keine Beschaffenheitsangabe der Sache dar.

II.  Angebote

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch eine schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Angaben in Katalogen, Anzeigen, Preislisten oder die Angaben in den Unterlagen, die zu dem Angebot gehören, sind unverbindlich, soweit diese nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
  2. Alle mündlichen und schriftlichen Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen und stellen keine wesentlichen Vertragspflichten dar. Unsere Angaben entbinden den Besteller auch nicht von der Pflicht, vor der Benutzung die Eignung der Produkte für den Einsatzzweck zu prüfen.

III.  Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise, ab Werk inklusive Verpackung, zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt geltenden Mehrwehrsteuer, ohne Versicherung. Die Fakturierung erfolgt ausschließlich in Leistungsort für die Zahlung ist die Zahlstelle des Lieferanten.
  2. Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung
  3. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, alle Forderungen fällig zustellen, Vorkasse vor Lieferung zu verlangen, ausstehende Lieferungen bis zum Zahlungseingang zurückzuhalten und ganz oder teilweise von den Verträgen zurückzutreten.

IV.  Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche. Bei schuldhaftem, vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucher- kreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Auch die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns, ist kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wieder- verkäufer von seinem Kunden bezahlt wird oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes zustehen, in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt. an uns ab. Dies gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß Kommt der Besteller in Verzug, so ist der Besteller verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und seine Abnehmer mit allen zum Einzug erforderlichen Angaben bekanntzugeben. Der Besteller ist verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten.
  3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen, Verfügungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 770 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen
  4. Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten
  5. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden, noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 10% übersteigen. Dem Lieferer steht ein Wahlrecht bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten
  6. Der Besteller verpflichtet sich, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu

V.  Lieferung

  1. Die Lieferfrist beginnt erst mit der Annahme des Angebots durch uns. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang einer eindeutigen Bestellung, aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Genehmigungen, sowie insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungskonditionen und sonstiger Verpflichtungen des Bestellers voraus. Erfüllt der Besteller seine Mitwirkungspflichten nicht, so beginnt die Frist erst mit der Erfüllung seiner Pflichten. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht
  2. Fixtermine sind schriftlich mit uns zu Ohne schriftliche Vereinbarung, ist nur ein voraussichtlicher Liefertermin vereinbart. Versäumen wir vorsätzlich oder grob fahrlässig einen fixen Liefertermin, so hat der Besteller uns schriftlich eine Nachfrist zu setzen. Können wir auch innerhalb der Nachfrist nicht liefern, so endet mit der Nachfrist auch der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs. Wenn wir erkennen, dass wir den fixen Liefertermin nicht einhalten können, so können wir den Besteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Nichteinhaltung des Liefertermins vom Vertrag zurücktritt oder eine verspätete Lieferung akzeptiert.
  3. Kann die Lieferfrist aufgrund höherer Gewalt (z.B. Krieg, Streik, Naturgewalten), auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, nicht eingehalten werden, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung und um einen angemessenen Zeitraum. Ist ein Ende der Behinderung nicht absehbar, können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten, ohne von dem anderen Schadensersatz verlangen zu können.
  4. Die Wahl der Verpackung und des Versandwegs erfolgt durch uns. Trifft der Besteller solche Bestimmungen, trägt er die
  5. Der Lieferant behält sich vor, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu einschließlich 10% zu liefern und zu
  6. Teillieferungen sind zulässig, außer wenn der Besteller glaubhaft darlegt, dass Teillieferungen für ihn unzumutbar sind. Wir sind berechtigt, Teillieferungen in Rechnung zu
  7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien
  8. Der Besteller darf die Annahme der Leistung nicht wegen unerheblicher Mängel
  9. Entstehen dem Lieferanten durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Bestellers B.: Annahmeverzug Mehraufwendungen, behält sich der Lieferant vor, diese Schäden geltend zu machen.

VI.  Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht, auch bei frachtfreier Lieferung, mit Übergabe an das Transportunternehmen oder mit Verlassen unseres Werkes auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versandkosten tragen. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken
  2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

VII.  Aufstellung und Montage

Der Lieferer hat mit der Lieferung seine Pflicht erfüllt. Die Aufstellung und Montage erfolgt durch den Verwender und auf dessen Rechnung und Risiko.

VIII.  Haftung

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit wir nicht zwingend haften. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit keine unerlaubte Handlung Wir erteilen keine Garantien im Rechtssinn. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Regelung soll nicht zu einer Änderung der Beweislast führen.
  2. Mängelrügen sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Sachmängel, die vor dem Gefahrübergang vorlagen, verpflichtet sich der Lieferer zur unentgeltlichen Nachbesserung oder Neulieferung. Weitere gesetzliche Rechte stehen dem Besteller erst zu, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für den Besteller unzumutbar ist. Eine Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn wir zwei erfolglose Nacherfüllungsversuche vorgenommen haben. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gleiche gilt für Rücktritt und Minderung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen Die gesetzlichen Vorschriften über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  3. Wir haften nur für die Verwendbarkeit der Sache zu einem vom Kunden bezweckten Einsatz, wenn wir dies nach entsprechender Prüfung schriftlich zugesagt haben und die Sache nur für diesen Einsatz verwendet wurde. Die Pflicht des Besteller, selbst zu prüfen, ob die gelieferte Sache für den bezweckten Einsatz tauglich ist, bleibt davon unberührt
  4. Mängelansprüche wegen unerheblicher Pflichtverletzungen, unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Abweichung von der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, mangelhafter Verarbeitung durch den Verwender, äußerer Einflüsse, die nicht im Vertrag vorausgesetzt sind und nicht reproduzierbarer Softwarefehler, sind ausgeschlossen. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ebenso sind Mängelansprüche ausgeschlossen, wenn der Umstand, der zum Mangel geführt hat, allein oder überwiegend vom Besteller zu vertreten
  5. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gemäß 478 II BGB gilt VII. Haftung Nr. 6 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.
  6. Die Ansprüche des Bestellers zum Zweck der Nacherfüllung der erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Besteller transportiert worden ist, es sei denn, der Transport entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der
  7. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzliche oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung die über 5% des Preises für den Teil der Lieferung hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen.
  8. Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen dieses Artikels entsprechend
  9. Schadensersatzansprüche verjähren nach 12 Monaten. Bei Schadens-ersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Weitergehende oder andere als die in VI. Haftung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und seinen Erfüllungsgehilfen sind

IX.  Unmöglichkeit

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, hat der Besteller nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Lieferer die Unmöglichkeit zu vertreten Der Schadensersatzanspruch ist jedoch auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen Unmöglichkeit nicht erbracht werden kann, beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse Nr. 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

X.  Schlußbestimmungen

  1. Der Erfüllungsort für die Leistungen des Lieferers und die zu vom Besteller zu erbringende Gegenleistungen ist der Geschäftssitz des
  2. Für alle Rechtsbeziehungen ist ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht, unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), maßgeblich.
  3. Alleiniger Gerichtsstand, für alle unmittelbaren und mittelbaren Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist Waldshut-Tiengen. Dies gilt nur, soweit der Besteller ein Kaufmann ist. Wir können den Besteller jedoch auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigem Gericht
  4. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.